{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2016-68_2017-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6030&type=1563347022&cHash=013bd67be334defd08aacb632d7aa697", "Checksum": "709247bce36351973552206a0105dfb2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2017 BES.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68).\r\n\r\n\r\n(Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:21:46", "Checksum": "271db9fbefbfad4c461631bc454cdc75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2017 BES.2016.68\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68).\r\n\r\n\r\n(Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].)\n\nauch davon, dass bei Fehlen der Angabe von Verlustscheinen keine Verlustscheine\nausgestellt oder ausgestellte Verlustscheine gelöscht worden sind. Nicht\nauszuschliessen und auch insofern dem Beweis des Gegenteils vorbehalten bleibt\nallerdings der Fall eines falschen, weil nicht mit dem Register übereinstimmenden\nAuszugs. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Aufhebung des ersten\nRechtsöffnungsentscheids mit Urteil vom 20. Februar 2015 mit der Auflage, beim\nBetreibungsamt eine Auskunft einzuholen, um den Widerspruch aufzulösen, der sich\neinerseits aus der Existenz der fraglichen (Original-) Verlustscheine (und dem Besitz\ndes Gläubigers daran) sowie andererseits den Betreibungsregisterauszügen ergab, in\ndenen keine Verlustscheine aufgeführt sind. Der Vorrichter kam dieser Auflage nach;\ndie eingeholte Auskunft liess allerdings einen Aspekt offen: Sie fokussierte nämlich im\nWesentlichen auf die Frage der Löschung der beiden Verlustscheine, beantwortete\ndiejenige der Ausstellung der Verlustscheine an sich und deren registermässigen\nErfassung aber nicht (bzw. höchstens mittelbar, indem vernünftigerweise davon\nauszugehen ist, dass nur etwas gelöscht werden kann, was einmal eingetragen wurde).\nZur Ergänzung/Präzisierung der Auskunft wurde daher aus prozessökonomischen\nGründen im Beschwerdeverfahren – eine nochmalige, dritte Rückweisung hätte sich\nnicht rechtfertigen lassen, zumal mit der Abklärung im Gegensatz zur ersten\nRückweisung nicht die Frage des Widerspruchs an sich beantwortet, sondern lediglich\ndie Grundlage für diese Antwort vervollständigt werden wollte – beim Betreibungsamt\nein Bericht dazu eingeholt, ob die beiden Verlustscheine im Betreibungsbuch und/oder\nPersonenregister vermerkt (gewesen) seien und ob das Betreibungsbuch und/oder das\nPersonenregister einen Vermerk auf die vom Schuldner geltend gemachte Löschung\nenthalte.\n\nIm Rahmen der ergänzenden Abklärungen reichte das Betreibungsamt Kopien der\nKarteikarten der Betreibungen ein, in denen die fraglichen Verlustscheine ausgestellt\nworden waren. Aus ihnen ergibt sich, dass in der Betreibung Nr. XXX betreffend den\n\"Darlehensvertrag mit Solidarbürgschaft\" der Verlustschein Nr. […] über Fr. 15'133.60\nund in der Betreibung Nr. YYY betreffend den nämlichen Darlehensvertrag der\nVerlustschein Nr. […] über Fr. 95'271.00 ausgestellt wurden, wobei sich auf der\nKarteikarte betreffend die Betreibung Nr. XXX der Vermerk \"erledigt\" findet. Unklar sei,\nso die Leiterin des Betreibungsamtes in der E-Mail vom […], auf welchen Stand des\nVerfahrens sich der fragliche Vermerk beziehe; auf anderen Schuldnerkarteien seien\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeispielsweise Stempel wie \"bezahlt\" angebracht. Die Verlustscheine sodann seien\nnicht im Verlustscheinordner der betreffenden Jahre; es sei für sie nicht eruierbar, ob\ndie Forderungen bezahlt worden seien.\n\nFür den Gläubiger ist bei dieser Ausgangslage der Nachweis, dass die\nVerlustscheinforderungen zurückbezahlt worden seien, nicht erbracht. Weder die erste\nnoch die zweite Karteikarte enthalte einen entsprechenden Vermerk. Der Vermerk\n\"erledigt\" vermöge diesen Nachweis nicht zu erbringen. Er befinde sich nämlich in der\nRubrik \"Bemerkungen\" nach dem Text \"Verwertungsfrist abgelaufen\", weshalb ihm nur\nder Sinn zukommen könne, dass nach abgelaufener Verwertungsfrist der Verlustschein\ninfolge Pfändung ausgestellt worden sei, was am […] erfolgt sei. Demgegenüber stellt\nsich der Schuldner auf den Standpunkt, die neuen Belege beinhalteten eine\nSchlussabrechnung und den Vermerk \"erledigt\", der seinen Standpunkt bestätige, dass\ndie Angelegenheit, und zwar der ganze Fall, damals tatsächlich erledigt worden sei,\nwomit die neu vorgelegten Akten zusammen mit den bereits bekannten Auszügen den\nBeweis dafür erbrächten, dass keine Verlustscheine existierten.\n\ncc) In beweismässiger Hinsicht bilden demgemäss einerseits die Registerkarten zu den\nfraglichen Betreibungen, in welchen die Ausstellung der Verlustscheine vermerkt ist,\nsowie die Verlustscheine selber und andererseits die vom Schuldner eingereichten\nBetreibungsregisterauszüge, in denen keine Verlustscheine aufgeführt sind, die\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Gläubiger über die für die Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung erforderlichen Rechtsöffnungstitel verfügt. Beide\nParteien können mithin im vorliegenden Fall für ihren Standpunkt die Beweiskraft\nbetreibungsrechtlicher Urkunden gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG in Anspruch nehmen,\nd.h. die Vermutung der Richtigkeit bis zum Beweis des Gegenteils. Von dieser\nKonstellation ging zu Recht auch die Vorinstanz aus, die auf die Verlustscheine\nabstellte und aufgrund des Berichts des Betreibungsamtes als erwiesen betrachtete,\ndass diese nicht gelöscht worden seien und daher noch rechtsgültig bestünden.\n\naaa) Die zitierte vorinstanzliche Erwägung betrifft die Beweiswürdigung. Diese\nwiederum ist Bestandteil der Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes, mit der\nFolge, dass die betreffenden Feststellungen einer Vorinstanz im Beschwerdeverfahren\nnur dann erfolgreich gerügt werden können, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}