{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2016-68_2017-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6030&type=1563347022&cHash=013bd67be334defd08aacb632d7aa697", "Checksum": "709247bce36351973552206a0105dfb2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2017 BES.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68).\r\n\r\n\r\n(Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:21:46", "Checksum": "271db9fbefbfad4c461631bc454cdc75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2017 BES.2016.68\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68).\r\n\r\n\r\n(Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2016.68\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 28.01.2020\nEntscheiddatum: 02.05.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.05.2017\nArt. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei\nZusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für\nBeschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68). (Das Bundesgericht ist\nauf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten\n[BGer 5A_929/2017].)\n\nZusammenfassung Sachverhalt:\n\nGestützt auf eine leere Pfändungsurkunde und einen Pfändungsverlustschein aus dem\nJahr 1989 setzte der Gläubiger eine Forderung von rund Fr. 110'000.00 in Betreibung.\nDer Schuldner erhob Rechtsvorschlag und hielt dem Bestand der Forderung im\nanschliessenden vom Gläubiger eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unter Hinweis\nauf aktuelle Betreibungsregisterauszüge, in den vermerkt war, dass gegen ihn keine\nVerlustscheine bestünden, entgegen, die betreffende Forderung bestehe nicht (mehr).\nDer Einzelrichter des Kreisgerichtes hielt diese Einwendung nach zwei von den Parteien\nerwirkten Rückweisungen durch das Kantonsgericht zur Neubeurteilung für nicht\nglaubhaft gemacht. Dagegen wehrt sich der Schuldner vor Kantonsgericht.\n\nAus den Erwägungen:\n\nc/aa) Die leere Pfändungsurkunde, d.h. die Feststellung des Betreibungsamtes\nanlässlich der Pfändung, dass kein pfändbares Gut vorhanden sei, und der\nPfändungsverlustschein stellen zwar eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1\nSchKG dar (vgl. Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 2 SchKG); sie sind aber keine\nWertpapiere, sondern blosse Beweisurkunden. Die Ausstellung des Verlustscheins wird\ndabei im Betreibungsbuch im Zusammenhang mit der Erledigung der Betreibung\n(gänzlicher oder teilweiser Verlust) erfasst (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 10 Verordnung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und\nRegister sowie die Rechnungsführung [VFRR; SR 281.31]; zur entsprechenden, bis zum\nInkrafttreten der VFRR per 1. Januar 1997 geltenden Regelung vgl. Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2\nund Art. 30 Verordnung Nr. 1 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs –\nReglement über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden\nFormulare und Register und die Rechnungsführung [BS 3 86 ff.]). Der betreffende\nRegistereintrag gilt gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis des Gegenteils als\nrichtig. Die Löschung des Eintrags eines Verlustscheins in den Registern durch das\nBetreibungsamt wiederum erfolgt (gegebenenfalls gegen Ausstellung einer\nentsprechenden Bescheinigung) vorab dann, wenn der Schuldner die\nVerlustscheinforderung durch Zahlung ans Betreibungsamt tilgt (Art. 149a Abs. 2 und 3\nSchKG), das seinerseits die Zahlung nur gegen Herausgabe der quittierten\nForderungsurkunde an den Gläubiger weiterleiten darf (Art. 149a Abs. 2 und 3 sowie\nArt. 150 Abs. 1 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-Huber, Art. 150 N 3). Auch bei einer\nausseramtlichen Tilgung, also einer Zahlung, bei welcher das Betreibungsamt nicht\nbeteiligt ist, hat der Schuldner Anspruch auf Löschung des Eintrags im\nBetreibungsbuch; überdies kann er gegen den Gläubiger auf Herausgabe (oder\nEntkräftung) des Verlustscheins vorgehen (BSK SchKG I-Huber, Art. 150 N 6, unter\nHinweis auf BGE 95 III 43). An diese Regelung und Art. 8 Abs. 2 SchKG anknüpfend\nerbringt das Betreibungsregister, in welchem die Erledigung der Betreibung mit dem\nCode \"DV\" angegeben ist, den Beweis dafür, dass der Gläubiger in der fraglichen\nBetreibung zu einem gänzlichen oder teilweisen Verlust gekommen und ihm ein\nentsprechender Verlustschein ausgestellt worden ist (gestützt auf den der Gläubiger in\neiner nachfolgenden Betreibung gegebenenfalls provisorische Rechtsöffnung erwirken\nkann). Vorbehalten bleibt der Beweis des Gegenteils, sei es, dass der Schuldner\nbeweisen kann, dass der Verlustschein zu Unrecht ausgestellt worden ist, sei es, dass\ner den Nachweis des Untergangs der Verlustscheinforderung, namentlich durch\nBezahlung, erbringen kann.\n\nbb) Das für das Betreibungsregister an sich Ausgeführte, d.h. die Vermutung der\nRichtigkeit des Inhalts (Art. 8 Abs. 2 SchKG), muss aus Gründen des Verkehrsschutzes\nauch für einen Registerauszug gelten. Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils ist\nmithin davon auszugehen, dass im Auszug aufgeführte Verlustscheine die Erledigung\nder damaligen Betreibung korrekt abbilden und zu Recht ausgestellt worden sind, aber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}