wenn er sich auf diesen Aktenschluss beruft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entgegen dem Antrag des Schuldners haben daher die von der Gläubigerin anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz eingereichten zusätzlichen Akten und die damit verknüpften Behauptungen nicht unberücksichtigt zu bleiben. Ob sie allerdings von Bedeutung sind, wird im betreffenden Zusammenhang zu prüfen sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5