© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Aktenschluss mit dem ersten Vortrag begründet wird, widersprüchlich erscheint, wenn er sich auf diesen Aktenschluss beruft. Entgegen dem Antrag des Schuldners haben daher die von der Gläubigerin anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz eingereichten zusätzlichen Akten und die damit verknüpften Behauptungen nicht unberücksichtigt zu bleiben. Ob sie allerdings von Bedeutung sind, wird im betreffenden Zusammenhang zu prüfen sein. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5