257 N 21) –, lässt sich deshalb mit dem Gebot der Rechtssicherheit durchaus vereinbaren, die uneingeschränkte Zulässigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in einem zweiten Vortrag daran anzuknüpfen, ob der Rechtsöffnungsrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung angeordnet hat. Dies gilt im vorliegenden Verfahren – gerade auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots – umso mehr, als es der Schuldner war, der die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und es daher im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, mit welchem