Noveneingabe zulässig erscheinen – letztere Vorbringen halten auch die Befürworter des Aktenschlusses mit dem ersten Vortrag für zulässig (vgl. OGer BE ZK 12/2017 E. 25 und Sutter-Somm/Lötscher, ZPO Komm., Art. 257 N 21) –, lässt sich deshalb mit dem Gebot der Rechtssicherheit durchaus vereinbaren, die uneingeschränkte Zulässigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in einem zweiten Vortrag daran anzuknüpfen, ob der Rechtsöffnungsrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung angeordnet hat.