Beweismitteln in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel bzw. im ersten Vortrag der (Haupt-)Verhandlung der Aktenschluss im Summarverfahren in Abhängigkeit von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. einer Verhandlung eintritt. Dies erscheint jedoch insofern unproblematisch, als die Parteien keinen Anspruch auf diese Durchführung haben und entsprechend gut daran tun, schon im Gesuch bzw. in der Gesuchsantwort das Tatsächliche ihres Standpunkts umfassend vorzutragen, um dem Risiko zu entgehen, dass ihnen für eine Ergänzung ihrer Darstellung kein zweiter Vortrag eingeräumt wird (vgl. GVP 2014 Nr. 62).