84 Abs. 2 SchKG) auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 253 N 9). Entscheidet sich der Summarrichter vor diesem Hintergrund – im Hinblick insbesondere auf die Klärung der gegenseitigen Standpunkte – für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer Verhandlung, dann ist an © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte