Das Gesetz spricht in Art. 253 ZPO zwar nur von der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei, was auf einen einmaligen Vortrag schliessen lässt, Lehre und Rechtsprechung sind sich aber, soweit ersichtlich, einig darin, dass der Summarrichter einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann und es, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen wie insbesondere Art. 6 Ziff 1 EMRK, in seinem Ermessen liegt, in Anwendung von Art. 259 Abs. 1 ZPO (vgl. auf Art. 84 Abs. 2 SchKG) auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art.