In diese Richtung geht der Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. September 2012 i.S. ZK 2012 217, in dem das Obergericht festgehalten hat, dass die Novenschranke im summarischen Verfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen eintrete und ein Nachreichen von Unterlagen im Rechtsöffnungsverfahren im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nur dann möglich sei, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung eines nicht zur erwartenden Vorbringens des Schuldners diene, woran auch die richterliche Fragepflicht und der beschränkt geltende Untersuchungsgrundsatz nicht änderten (vgl. auch Erik Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 27, und Sutter-Somm/Lötscher, in: