vorbehaltlich des Novenrechts und von Amtes wegen vorzunehmender Abklärungen mit der Gesuchsantwort eingetreten; dann hätten die neuen Akten in der Tat auf jeden Fall innert längstens zehn Tagen nach Zustellung der Gesuchsantwort eingereicht werden müssen. In diese Richtung geht der Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. September 2012 i.S.