Die Beurteilung der Argumentation des Schuldners unter dem Aspekt des Novenrechts sodann hat vor dem Hintergrund der Frage nach dem Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren zu erfolgen. Die Argumentation wäre dabei dann stichhaltig, wenn man – dies tat der Schuldner noch vorinstanzlich, im Beschwerdeverfahren aber nicht mehr, zumindest nicht mehr ausdrücklich – davon ausginge, Aktenschluss sei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte