2.7 Richtlinien des Kantonsgerichts zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung vom 9. Mai 2014 und BGer 5A_1022/2015 E. 3.2.2). Soweit der Schuldner das Replikrecht im Auge hat, kann ihm dabei von vornherein deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses in den Fällen, in denen wie hier keine Frist für eine Replik angesetzt wird, nur besagt, dass das Gericht nicht vor Ablauf einer (üblichen) Frist von zehn Tagen entscheiden darf, was aber die Zulässigkeit von Akten, welche nach Ablauf dieser Frist, aber vor der Entscheidfällung eingereicht werden, nicht ausschliesst.