Zu verneinen ist sie aber auch unter dem Aspekt, dass die Einreichung nicht unmittelbar nach Zustellung der Gesuchsantwort, sondern erst in der Verhandlung erfolgte. Die diesbezügliche Argumentation des Schuldners scheint sich an den Grundsätzen zur Noven- bzw. Replikeingabe zu orientieren, wonach eine solche unverzüglich, in der Regel aber längstens innert zehn Tagen nach Entdeckung des Novums resp. Zustellung der Eingabe der Gegenpartei, einzureichen ist (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO, Ziff. 2.7 Richtlinien des Kantonsgerichts zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung vom 9. Mai 2014 und BGer 5A_1022/2015 E. 3.2.2).