Er hatte mithin durchaus die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, er benötige Zeit für die Prüfung der neu eingereichten Unterlagen, eine Unterbrechung der Verhandlung verlangen können. Dies hat er offensichtlich nicht getan, weshalb davon auszugehen ist, dass er zu einer Stellungnahme in der Lage war und insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist. Zu verneinen ist sie aber auch unter dem Aspekt, dass die Einreichung nicht unmittelbar nach Zustellung der Gesuchsantwort, sondern erst in der Verhandlung erfolgte.