Der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet: Gemäss Verhandlungsprotokoll reichte der Gläubigervertreter die Akten zu Beginn seines ersten Vortrags mit den Plädoyernotizen ein. Der Schuldner beantragte in der Folge die neuen Akten seien aus dem Recht zu weisen, und erklärte anschliessend, "diese Urkunden würden jedoch sowieso nichts ändern". Er hatte mithin durchaus die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, er benötige Zeit für die Prüfung der neu eingereichten Unterlagen, eine Unterbrechung der Verhandlung verlangen können.