Der Rechtsöffnungsrichter sei zwar, so der Schuldner, befugt, dem Gläubiger Gelegenheit zur Nachreichung von Urkunden zu geben. Der Schuldner müsse jedoch seinerseits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, was vorliegend insofern nicht der Fall gewesen sei, als er, der Schuldner, seine Stellungnahme bereits am 22. Februar 2016 eingereicht habe, die Gläubigerin daher genügend Zeit gehabt hätte, Urkunden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte