Anlässlich derselben reichte der Vertreter der Gläubigerin eine Reihe neuer Akten ein, wogegen der Vertreter des Schuldners mit dem Antrag protestierte, die neu eingereichten Akten seien aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz liess die Frage der prozessualen Zulässigkeit der erst an der Verhandlung eingereichten Akten in der Folge mangels Relevanz derselben offen, wogegen sich der Schuldner in der Beschwerde insofern wehrt, als er erneut beantragt, die anlässlich der Verhandlung eingereichten Akten seien aus dem Recht zu weisen. Der Rechtsöffnungsrichter sei zwar, so der Schuldner, befugt, dem Gläubiger Gelegenheit zur Nachreichung von Urkunden zu geben.