3. Nach Eingang des Gesuchs vom 10. Februar 2016 räumte die Vorinstanz dem Schuldner die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein und teilte den Parteien mit, es sei keine Verhandlung vorgesehen, es sei denn, sie verlangten die Durchführung einer solchen. Dies tat der Schuldner in seiner Stellungnahme, worauf die Vorinstanz die Parteien im Zuge der Zustellung der Gesuchsantwort für den 21. April 2016 zur Verhandlung vorlud. Anlässlich derselben reichte der Vertreter der Gläubigerin eine Reihe neuer Akten ein, wogegen der Vertreter des Schuldners mit dem Antrag protestierte, die neu eingereichten Akten seien aus dem Recht zu weisen.