{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2016-43_2016-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2392&type=1563347022&cHash=cd902cea2dc9a7affcf86a7606950ff5", "Checksum": "9d23bd1d52a1e6dbe3a6ba7de5b0ce95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2016.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.11.2016 BES.2016.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ordnet der Summarrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung an, dürfen in der schriftlichen Replik und Duplik bzw. in den ersten Vorträgen anlässlich der Verhandlung Noven unbeschränkt vorgebracht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 28. November 2016, BES.2016.43).\n\nvorbehaltlich des Novenrechts und von Amtes wegen vorzunehmender Abklärungen\nmit der Gesuchsantwort eingetreten; dann hätten die neuen Akten in der Tat auf jeden\nFall innert längstens zehn Tagen nach Zustellung der Gesuchsantwort eingereicht\nwerden müssen. In diese Richtung geht der Entscheid der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Bern vom 21. September 2012 i.S. ZK 2012 217, in dem das\nObergericht festgehalten hat, dass die Novenschranke im summarischen Verfahren\ngrundsätzlich nach den ersten Vorträgen eintrete und ein Nachreichen von Unterlagen\nim Rechtsöffnungsverfahren im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nur dann\nmöglich sei, wenn die entsprechende Urkunde zur Widerlegung eines nicht zur\nerwartenden Vorbringens des Schuldners diene, woran auch die richterliche\nFragepflicht und der beschränkt geltende Untersuchungsgrundsatz nicht änderten (vgl.\nauch Erik Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 27, und Sutter-Somm/Lötscher, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 257 N 19 ff.). Diese\nAuffassung vermag grundsätzlich, auf jeden Fall aber vorliegend nicht zu überzeugen:\nAusgangspunkt bildet Art. 219 ZPO. Danach gelten die Bestimmungen zum\nordentlichen Verfahren sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz\nnichts anderes bestimmt. Die Anwendbarkeit des aus Art. 229 Abs. 2 ZPO – danach\nkönnen neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der (Haupt-)Verhandlung\nunbeschränkt vorgebracht werden, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine\nInstruktionsverhandlung stattgefunden hat – hervorgehenden Grundsatzes, dass in\neinem erstinstanzlichen Verfahren jede Partei das Recht zu einem zweimaligen\nTatsachenvortrag hat, ist damit für das Summarverfahren zumindest nicht\nausgeschlossen. Das Gesetz spricht in Art. 253 ZPO zwar nur von der mündlichen oder\nschriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei, was auf einen einmaligen Vortrag\nschliessen lässt, Lehre und Rechtsprechung sind sich aber, soweit ersichtlich, einig\ndarin, dass der Summarrichter einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann und es,\nvorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen wie insbesondere Art. 6 Ziff 1 EMRK,\nin seinem Ermessen liegt, in Anwendung von Art. 259 Abs. 1 ZPO (vgl. auf Art. 84 Abs.\n2 SchKG) auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und aufgrund der\nAkten zu entscheiden (Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 253 N 9). Entscheidet sich der Summarrichter vor diesem Hintergrund – im\nHinblick insbesondere auf die Klärung der gegenseitigen Standpunkte – für die\nDurchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer Verhandlung, dann ist an\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese verfahrensleitende Anordnung konsequenter- und sinnvollerweise auch die\nRechtsfolge der Möglichkeit zum zweiten Tatsachenvortrag anzuknüpfen (in diesem\nSinne Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.172a und\n11.173). Daran ändern weder das das Summarverfahren beherrschende\nBeschleunigungsgebot noch Überlegungen der Rechtssicherheit etwas. Was dabei das\nBeschleunigungsgebot betrifft, so führt nicht der Umstand, dass die Parteien im\nzweiten Vortrag allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, zu einer\nmassgeblichen Verzögerung, sondern die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels\nbzw. die Durchführung einer Verhandlung an sich, weshalb, wenn überhaupt, Letzteres,\nnicht aber das im zweiten Vortrag Vorgebrachte (als prozessual unzulässig) zu\nbeanstanden wäre. Und mit Bezug auf die Rechtssicherheit ist zwar einzuräumen, dass\nes mit der unbeschränkten Zulassung von (neuen) Tatsachenbehauptungen und\nBeweismitteln in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel bzw. im ersten Vortrag der\n(Haupt-)Verhandlung der Aktenschluss im Summarverfahren in Abhängigkeit von der\nDurchführung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. einer Verhandlung eintritt. Dies\nerscheint jedoch insofern unproblematisch, als die Parteien keinen Anspruch auf diese\nDurchführung haben und entsprechend gut daran tun, schon im Gesuch bzw. in der\nGesuchsantwort das Tatsächliche ihres Standpunkts umfassend vorzutragen, um dem\nRisiko zu entgehen, dass ihnen für eine Ergänzung ihrer Darstellung kein zweiter\nVortrag eingeräumt wird (vgl. GVP 2014 Nr. 62). Nicht zuletzt auch angesichts der\nSchwierigkeiten der Abgrenzung zwischen einerseits ergänzenden neuen\nBehauptungen und Beweismitteln und andererseits solchen, welche nur im Rahmen\neiner Replikeingabe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. in einer eigentlichen\nNoveneingabe zulässig erscheinen – letztere Vorbringen halten auch die Befürworter\ndes Aktenschlusses mit dem ersten Vortrag für zulässig (vgl. OGer BE ZK 12/2017 E.\n25 und Sutter-Somm/Lötscher, ZPO Komm., Art. 257 N 21) –, lässt sich deshalb mit\ndem Gebot der Rechtssicherheit durchaus vereinbaren, die uneingeschränkte\nZulässigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in einem zweiten\nVortrag daran anzuknüpfen, ob der Rechtsöffnungsrichter einen zweiten\nSchriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung angeordnet hat. Dies gilt im\nvorliegenden Verfahren – gerade auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots –\numso mehr, als es der Schuldner war, der die Durchführung einer Verhandlung\nbeantragt hat und es daher im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, mit welchem\n\n"}