{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2016-43_2016-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2392&type=1563347022&cHash=cd902cea2dc9a7affcf86a7606950ff5", "Checksum": "9d23bd1d52a1e6dbe3a6ba7de5b0ce95"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2016.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.11.2016 BES.2016.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 219, Art. 229 Abs. 2 und Art. 253 ZPO (SR 272). Ordnet der Summarrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung an, dürfen in der schriftlichen Replik und Duplik bzw. in den ersten Vorträgen anlässlich der Verhandlung Noven unbeschränkt vorgebracht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 28. November 2016, BES.2016.43)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:46:53", "Checksum": "a1c75ce216c8ecdd2d063b14d0c147ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.11.2016 BES.2016.43\nRegeste:\nArt. 219, Art. 229 Abs. 2 und Art. 253 ZPO (SR 272). Ordnet der Summarrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung an, dürfen in der schriftlichen Replik und Duplik bzw. in den ersten Vorträgen anlässlich der Verhandlung Noven unbeschränkt vorgebracht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 28. November 2016, BES.2016.43).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2016.43\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 28.11.2016\nEntscheiddatum: 28.11.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 28.11.2016\nArt. 219, Art. 229 Abs. 2 und Art. 253 ZPO (SR 272). Ordnet der\nSummarrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer\nVerhandlung an, dürfen in der schriftlichen Replik und Duplik bzw. in den\nersten Vorträgen anlässlich der Verhandlung Noven unbeschränkt\nvorgebracht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,\n28. November 2016, BES.2016.43).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Nach Eingang des Gesuchs vom 10. Februar 2016 räumte die Vorinstanz dem\nSchuldner die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein und teilte den Parteien\nmit, es sei keine Verhandlung vorgesehen, es sei denn, sie verlangten die Durchführung\neiner solchen. Dies tat der Schuldner in seiner Stellungnahme, worauf die Vorinstanz\ndie Parteien im Zuge der Zustellung der Gesuchsantwort für den 21. April 2016 zur\nVerhandlung vorlud. Anlässlich derselben reichte der Vertreter der Gläubigerin eine\nReihe neuer Akten ein, wogegen der Vertreter des Schuldners mit dem Antrag\nprotestierte, die neu eingereichten Akten seien aus dem Recht zu weisen. Die\nVorinstanz liess die Frage der prozessualen Zulässigkeit der erst an der Verhandlung\neingereichten Akten in der Folge mangels Relevanz derselben offen, wogegen sich der\nSchuldner in der Beschwerde insofern wehrt, als er erneut beantragt, die anlässlich der\nVerhandlung eingereichten Akten seien aus dem Recht zu weisen. Der\nRechtsöffnungsrichter sei zwar, so der Schuldner, befugt, dem Gläubiger Gelegenheit\nzur Nachreichung von Urkunden zu geben. Der Schuldner müsse jedoch seinerseits\nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten, was vorliegend insofern nicht der Fall\ngewesen sei, als er, der Schuldner, seine Stellungnahme bereits am 22. Februar 2016\neingereicht habe, die Gläubigerin daher genügend Zeit gehabt hätte, Urkunden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachzureichen, falls sie dies aufgrund der Gesuchsantwort für erforderlich gehalten\nhätte, dies dann aber erst in der Verhandlung getan habe, womit ihm verwehrt\ngeblieben sei, zu den neuen Akten Stellung zu nehmen, und deshalb auch sein\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.\n\nDer Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet:\nGemäss Verhandlungsprotokoll reichte der Gläubigervertreter die Akten zu Beginn\nseines ersten Vortrags mit den Plädoyernotizen ein. Der Schuldner beantragte in der\nFolge die neuen Akten seien aus dem Recht zu weisen, und erklärte anschliessend,\n\"diese Urkunden würden jedoch sowieso nichts ändern\". Er hatte mithin durchaus die\nGelegenheit zur Stellungnahme bzw. hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, er\nbenötige Zeit für die Prüfung der neu eingereichten Unterlagen, eine Unterbrechung der\nVerhandlung verlangen können. Dies hat er offensichtlich nicht getan, weshalb davon\nauszugehen ist, dass er zu einer Stellungnahme in der Lage war und insofern eine\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist. Zu verneinen ist sie\naber auch unter dem Aspekt, dass die Einreichung nicht unmittelbar nach Zustellung\nder Gesuchsantwort, sondern erst in der Verhandlung erfolgte. Die diesbezügliche\nArgumentation des Schuldners scheint sich an den Grundsätzen zur Noven- bzw.\nReplikeingabe zu orientieren, wonach eine solche unverzüglich, in der Regel aber\nlängstens innert zehn Tagen nach Entdeckung des Novums resp. Zustellung der\nEingabe der Gegenpartei, einzureichen ist (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO, Ziff. 2.7 Richtlinien\ndes Kantonsgerichts zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der\nVerhandlung vom 9. Mai 2014 und BGer 5A_1022/2015 E. 3.2.2). Soweit der Schuldner\ndas Replikrecht im Auge hat, kann ihm dabei von vornherein deshalb nicht gefolgt\nwerden, weil dieses in den Fällen, in denen wie hier keine Frist für eine Replik angesetzt\nwird, nur besagt, dass das Gericht nicht vor Ablauf einer (üblichen) Frist von zehn\nTagen entscheiden darf, was aber die Zulässigkeit von Akten, welche nach Ablauf\ndieser Frist, aber vor der Entscheidfällung eingereicht werden, nicht ausschliesst.\n\nDie Beurteilung der Argumentation des Schuldners unter dem Aspekt des Novenrechts\nsodann hat vor dem Hintergrund der Frage nach dem Aktenschluss im\nRechtsöffnungsverfahren zu erfolgen. Die Argumentation wäre dabei dann stichhaltig,\nwenn man – dies tat der Schuldner noch vorinstanzlich, im Beschwerdeverfahren aber\nnicht mehr, zumindest nicht mehr ausdrücklich – davon ausginge, Aktenschluss sei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}