53 GebV SchKG). Da im Übrigen die Ansätze der Gebührenverordnung trotz Art. 96 ZPO – danach setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest – nach wie vor gelten (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2), bedeutet dies, dass für die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 500.00 die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt und die Entscheidgebühr, dem Eventualbegehren der Gläubigerin entsprechend, auf Fr. 200.00 zu reduzieren ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4