bb) Zu reduzieren ist die Entscheidgebühr aber aus einem anderen Grund: Gemäss Art. 53 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die vom Konkursgericht zu erhebende Gebühr für vorsorgliche Anordnungen Fr. 40.00 bis Fr. 200.00. Zu den vorsorglichen Anordnungen im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Eugster, N 1 zu Art. 53 GebV SchKG).