Zuzugestehen ist ihr im Übrigen, dass gemäss der Lehre die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auch in den Fällen ungenügend substantiierter tatsächlicher Vorbringen zur Anwendung gelangen kann (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 56 N 28 ff.). Abgesehen davon, dass dabei aber im Hinblick auf die gerichtliche Unparteilichkeit bzw. Neutralität (vgl. zu diesem Spannungsverhältnis Sutter-Somm/von Arx, ZPO Komm.