© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konkursandrohung zwar auf Art. 162 SchKG hingewiesen, es aber unterlassen, die Kriterien für die Anordnung eines Güterverzeichnisses zu nennen. Sie, die Gläubigerin, rüge daher "die Fragepflicht und die Editionspflicht" der Vorinstanz; deren Verhalten sei "Rechtsmissbrauch, Schikaniererei, Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des Rechtlichen Gehörs, ungerechte Behandlung des Recht suchenden Laien", und es liege "insgesamt (…) ein unfaires Verhalten" vor.