b) Die Vorinstanz hielt dafür, dass gemäss Art. 162 SchKG auf Verlangen des Gläubigers die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen sei, wenn es zur Sicherung des Gläubigers geboten erscheine, dass die Gläubigerin zur Begründung ihres Begehrens lediglich auf ein in der Zwischenzeit allerdings erledigtes weiteres Konkursverfahren verweise und dass diese Begründung wie schon im früheren Verfahren, in dem die Gläubigerin ein nahezu gleich lautendes Begehren gestellt habe, wiederum nicht zu genügen vermöge, weshalb das Begehren erneut ohne Weiteres abzuweisen sei.