a) Gemäss Antrag – Erlass, eventualiter Reduktion der Entscheidgebühr – stehen ausschliesslich die Gerichtskosten zur Diskussion. Auf die Begründung der Beschwerde, welche auch auf die Abweisung des Begehrens um Aufnahme eines Güterverzeichnisses Bezug nimmt, ist daher nur insoweit einzugehen, als sie den beantragten Erlass bzw. die Reduktion der Entscheidgebühr rechtfertigen könnte.