auferlegte, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 900.00 und Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 400.00. c) Gegen den Entscheid vom 6. Mai 2014 erhob die Gläubigerin am 12. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren um Erlass, eventualiter um Reduktion der Entscheidgebühr auf Fr. 200.00. Auf die Begründung dieses Begehrens, die Erwägungen der Vorinstanz und die Akten ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.