b) Am 15. April 2014 stellte die Gläubigerin in der gegen die Schuldnerin gerichteten, eingangs erwähnten Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes C vom 4. Februar 2014 nach Zustellung der Konkursandrohung vom 26. Februar 2014 beim Kreisgericht erneut ein Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Der Einzelrichter der 1. Abteilung wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. Mai 2014 wiederum ohne Einholung einer Vernehmlassung der Schuldnerin mangels einer ausreichenden Begründung ab, wobei er die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Gläubigerin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte