1. a) Im Rahmen der gegen die B. AG (Schuldnerin) gerichteten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C stellte die A. AG (Gläubigerin) am 12. Februar 2014 beim Kreisgericht nach Zustellung der Konkursandrohung vom 30. Januar 2014 ein Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 wies die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Kreisgerichts dieses Gesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Schuldnerin mangels Begründung ab und erhob die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 bei der Gläubigerin.