Entscheid Kantonsgericht, 04.08.2014 Art. 162 SchKG (SR 281.1); Art. 53 lit. a GebV SchKG (SR 281.35); Art. 56 und Art. 96 ZPO (SR 272). Reduktion der Entscheidgebühr für die gerichtliche Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht wegen Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht, wohl aber, weil diese Gebühr gestützt auf die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und nicht gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung festzulegen ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. August 2014, BES.2014.43). Erwägungen