{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-43_2014-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1944&type=1563347022&cHash=ac8de9a17bfc6e73db1e635cbddeda95", "Checksum": "f68dd5ac659400e59ad3d7f13f2bc0b6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.08.2014 BES.2014.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Reduktion der Entscheidgebühr für die gerichtliche Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht wegen Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht, wohl aber, weil diese Gebühr gestützt auf die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und nicht gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung festzulegen ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. August 2014, BES.2014.43).\n\naa) Die Argumentation der Gläubigerin ist vorab insofern falsch, als die\nKonkursandrohung nicht vom Kreisgericht, sondern vom Betreibungsamt erlassen\nwird. Die Begründung ist aber auch in der Sache nicht stichhaltig: Der Gläubigerin war\nspätestens seit Zustellung des ersten Entscheids vom 20. Februar 2014 bekannt, dass\nsie das Begehren um Anordnung eines Güterverzeichnisses würde begründen müssen,\nda eine solche Anordnung ein Sicherungsbedürfnis voraussetze. Trotz dieser Kenntnis\nbeschränkte sie sich auf den blossen Hinweis auf ein zweites Konkursverfahren, ohne\nauch nur ansatzweise darzutun, inwiefern diese Parallelverfahren ein\nSicherungsbedürfnis i.S.v. Art. 162 SchKG glaubhaft erscheinen lasse. Die Gläubigerin\nanerkennt diesen Mangel ihres Begehrens denn auch insofern, als sie die Verweigerung\nder Anordnung eines Güterverzeichnisses nicht angefochten hat. Zuzugestehen ist ihr\nim Übrigen, dass gemäss der Lehre die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auch in\nden Fällen ungenügend substantiierter tatsächlicher Vorbringen zur Anwendung\ngelangen kann (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Komm., Art. 56 N 28 ff.). Abgesehen davon, dass dabei aber im Hinblick auf die\ngerichtliche Unparteilichkeit bzw. Neutralität (vgl. zu diesem Spannungsverhältnis\nSutter-Somm/von Arx, ZPO Komm., Art. 56 N 15) eine gewisse Zurückhaltung\nangezeigt ist, bestand hier für die Vorinstanz deshalb kein Anlass zu\nSubstantiierungshinweisen, weil von der Gläubigerin nach der Abweisung eines\nidentischen Begehrens im Februar 2014 auch als nicht vertretene Partei hätte erwartet\nwerden dürfen, dass sie sich um die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des\nSicherungsbedürfnisses kümmern würde.\n\nEin Erlass der Gerichtskosten aus den von der Gläubigerin genannten Gründen entfällt\ndemnach ebenso wie eine Reduktion.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Zu reduzieren ist die Entscheidgebühr aber aus einem anderen Grund: Gemäss\nArt. 53 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die vom Konkursgericht zu erhebende\nGebühr für vorsorgliche Anordnungen Fr. 40.00 bis Fr. 200.00. Zu den vorsorglichen\nAnordnungen im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Aufnahme eines\nGüterverzeichnisses (Eugster, N 1 zu Art. 53 GebV SchKG). Da im Übrigen die Ansätze\nder Gebührenverordnung trotz Art. 96 ZPO – danach setzen die Kantone die Tarife für\ndie Prozesskosten fest – nach wie vor gelten (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2), bedeutet\ndies, dass für die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 500.00 die\nerforderliche Rechtsgrundlage fehlt und die Entscheidgebühr, dem Eventualbegehren\nder Gläubigerin entsprechend, auf Fr. 200.00 zu reduzieren ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}