{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-43_2014-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1944&type=1563347022&cHash=ac8de9a17bfc6e73db1e635cbddeda95", "Checksum": "f68dd5ac659400e59ad3d7f13f2bc0b6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.08.2014 BES.2014.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Reduktion der Entscheidgebühr für die gerichtliche Anordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht wegen Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht, wohl aber, weil diese Gebühr gestützt auf die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und nicht gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung festzulegen ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. August 2014, BES.2014.43).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2014.43\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 04.08.2014\nEntscheiddatum: 04.08.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.08.2014\nArt. 162 SchKG (SR 281.1); Art. 53 lit. a GebV SchKG (SR 281.35); Art. 56 und\nArt. 96 ZPO (SR 272). Reduktion der Entscheidgebühr für die gerichtliche\nAnordnung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht wegen Verletzung\nder gerichtlichen Fragepflicht, wohl aber, weil diese Gebühr gestützt auf die\nGebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs und nicht gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung\nfestzulegen ist (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden\nSchKG, 4. August 2014, BES.2014.43).\n\nErwägungen\n\n1. a) Im Rahmen der gegen die B. AG (Schuldnerin) gerichteten Betreibung Nr. XXX des\nBetreibungsamtes C stellte die A. AG (Gläubigerin) am 12. Februar 2014 beim\nKreisgericht nach Zustellung der Konkursandrohung vom 30. Januar 2014 ein\nBegehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Mit Entscheid vom 20. Februar\n2014 wies die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Kreisgerichts dieses Gesuch ohne\nEinholung einer Stellungnahme der Schuldnerin mangels Begründung ab und erhob die\nEntscheidgebühr von Fr. 200.00 bei der Gläubigerin.\n\nb) Am 15. April 2014 stellte die Gläubigerin in der gegen die Schuldnerin gerichteten,\neingangs erwähnten Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes C vom 4. Februar 2014\nnach Zustellung der Konkursandrohung vom 26. Februar 2014 beim Kreisgericht erneut\nein Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Der Einzelrichter der\n1. Abteilung wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. Mai 2014 wiederum ohne\nEinholung einer Vernehmlassung der Schuldnerin mangels einer ausreichenden\nBegründung ab, wobei er die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Gläubigerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauferlegte, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von\nFr. 900.00 und Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 400.00.\n\nc) Gegen den Entscheid vom 6. Mai 2014 erhob die Gläubigerin am 12. Mai 2014\nrechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren um Erlass, eventualiter um Reduktion der\nEntscheidgebühr auf Fr. 200.00. Auf die Begründung dieses Begehrens, die\nErwägungen der Vorinstanz und die Akten ist, soweit erforderlich, im Folgenden\neinzugehen.\n\n2. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts\ngerügt werden (Art. 320 ZPO). Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen\nsind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel\nausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt insofern eine Rügepflicht,\nals in der Beschwerdebegründung substantiiert darzutun ist, inwieweit der\nBeschwerdeführer beschwert ist und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid\nleidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 321 N 15).\n\na) Gemäss Antrag – Erlass, eventualiter Reduktion der Entscheidgebühr – stehen\nausschliesslich die Gerichtskosten zur Diskussion. Auf die Begründung der\nBeschwerde, welche auch auf die Abweisung des Begehrens um Aufnahme eines\nGüterverzeichnisses Bezug nimmt, ist daher nur insoweit einzugehen, als sie den\nbeantragten Erlass bzw. die Reduktion der Entscheidgebühr rechtfertigen könnte.\n\nb) Die Vorinstanz hielt dafür, dass gemäss Art. 162 SchKG auf Verlangen des\nGläubigers die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des\nSchuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen sei, wenn es zur Sicherung des Gläubigers\ngeboten erscheine, dass die Gläubigerin zur Begründung ihres Begehrens lediglich auf\nein in der Zwischenzeit allerdings erledigtes weiteres Konkursverfahren verweise und\ndass diese Begründung wie schon im früheren Verfahren, in dem die Gläubigerin ein\nnahezu gleich lautendes Begehren gestellt habe, wiederum nicht zu genügen vermöge,\nweshalb das Begehren erneut ohne Weiteres abzuweisen sei. Diesen Erwägungen hält\ndie Gläubigerin in ihrer Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKonkursandrohung zwar auf Art. 162 SchKG hingewiesen, es aber unterlassen, die\nKriterien für die Anordnung eines Güterverzeichnisses zu nennen. Sie, die Gläubigerin,\nrüge daher \"die Fragepflicht und die Editionspflicht\" der Vorinstanz; deren Verhalten sei\n\"Rechtsmissbrauch, Schikaniererei, Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des\nRechtlichen Gehörs, ungerechte Behandlung des Recht suchenden Laien\", und es\nliege \"insgesamt (…) ein unfaires Verhalten\" vor.\n\n"}