Sodann beschränkt sich die Feststellung des Gerichts auf das Eigengut und die Errungenschaft, während es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Ansprüchen gerade nicht um im Eigengut bzw. in der Errungenschaft begründete Forderungen handelt. Unter den gegebenen Umständen wäre es daher Sache des Sachgerichts, d.h. des Kreisgerichts D., Klarheit über die Bedeutung seiner Regelung zu schaffen, und kann im vorliegenden Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit vom Untergang der noch offenen Forderungen aus der Trennungsvereinbarung vom 7./12. Dezember 2007 ausgegangen werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3