Vorab fällt in diesem Zusammenhang auf, dass das Gericht nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv festhält, mit dem Ausgleichsanspruch von C.B. über Fr. 163'663.45 seien die Ehegatten "im Übrigen (…) in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt". Sodann beschränkt sich die Feststellung des Gerichts auf das Eigengut und die Errungenschaft, während es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Ansprüchen gerade nicht um im Eigengut bzw. in der Errungenschaft begründete Forderungen handelt.