über die nach der per 30. November 2007 vereinbarten Gütertrennung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche im Scheidungsverfahren hätte abgerechnet werden müssen. Hier scheitert die Annahme, die fehlende Auseinandersetzung über die offenen Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzvereinbarung rechtfertige die Annahme eines Forderungsverzichts, aber an Folgendem: Die offenen Kinderunterhaltsansprüche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte