BGer 5A_608/2010 spricht zwar von "im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands" noch nicht bezahlten Unterhaltsleistungen, was an sich darauf schliessen liesse, die Annahme des Verzichts gelte nur für Unterhaltsschulden, welche vor Einleitung des Scheidungsverfahrens – gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstands bei der Scheidung auf den Tag zurückbezogen, an dem das (Scheidungs-) Begehren eingereicht worden ist – entstanden und fällig geworden sind. Aus dem Umstand, dass der Entscheid die gestützt auf Art.