eine Parteientschädigung) dürfe nur dann verweigert werden, wenn die vom Schuldner erhobene Einwendung des Untergangs aus einer völlig eindeutigen Urkunde hervorgehe, was beim in Frage stehenden, mit einer Saldoklausel betreffend das Güterrecht versehenen Scheidungsurteil und der dagegen erhobenen, pendenten Berufung nicht der Fall sei, da weitere Abklärungen insbesondere zum Umfang der Saldoklausel und der güterrechtlichen Ausgleichszahlung erforderlich seien.