die Feststellung des Scheidungsrichters, die Parteien seien "per Saldo aller ehe- und güterrechtlichen Ansprüche auseinander gesetzt", nach allgemeinem Verständnis nichts anderes bedeute, als dass eine umfassende Abrechnung stattgefunden habe und demzufolge keine Partei von der anderen mehr etwas fordern könne, mit der Folge, dass auch der vor Bundesgericht hängige Rechtsstreit, in welchem es um Unterhaltsbeiträge während bestimmter Zeitabschnitte gehe, als erledigt abzuschreiben sei. In BGer 5A_869/2011 schliesslich stellte das Bundesgericht fest, die definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig zugesprochenen Ehegattenunterhalt (und