In BGer 5A_608/2010 E. 3 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung insofern, als es "eherechtliche Unterhaltsleistungen, die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB zugesprochen worden waren, im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aber noch unbezahlt und (…) bestritten waren", ebenfalls als Schulden qualifizierte, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet werden müsse (E. 3.2.2). Gestützt auf diese allgemeine Erwägung hielt es dafür, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte