Dass sich die Parteien nicht "per Saldo" als auseinander gesetzt erklärt hätten, ändere daran nichts, da nicht ersichtlich sei und näher begründet werde, weshalb es im gegebenen Fall einer Saldoerklärung bedurft hätte, um die Forderung aus Unterhaltsschuld im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehen zu lassen. In BGer 5A_608/2010 E. 3 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung insofern, als es "eherechtliche Unterhaltsleistungen, die gestützt auf Art.