Da sie dies nicht getan und das Gericht im Scheidungsurteil in Anlehnung an die entsprechenden Erklärungen der Parteien festgehalten habe, die Ehegatten seien güterrechtlich auseinandergesetzt, bedeute dies, dass – abgesehen vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsanspruch – keiner vom anderen mehr etwas zu fordern habe. Dass sich die Parteien nicht "per Saldo" als auseinander gesetzt erklärt hätten, ändere daran nichts, da nicht ersichtlich sei und näher begründet werde, weshalb es im gegebenen Fall einer Saldoerklärung bedurft hätte, um die Forderung aus Unterhaltsschuld im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehen zu lassen.