In BGer 5A_803/2010 E. 3 verweigerte das Bundesgericht einer unterhaltsberechtigten Ehefrau die Geltendmachung von gerichtlich zugesprochenen, aber unbezahlt gebliebenen, in einem Pfändungsverlustschein verurkundeten Unterhaltsforderungen mit der Begründung, die Ehefrau hätte diesen Unterhalt im Scheidungsverfahren geltend machen müssen. Da sie dies nicht getan und das Gericht im Scheidungsurteil in Anlehnung an die entsprechenden Erklärungen der Parteien festgehalten habe, die Ehegatten seien güterrechtlich auseinandergesetzt, bedeute dies, dass – abgesehen vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsanspruch – keiner vom anderen mehr etwas zu fordern habe.