{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-37_2014-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1948&type=1563347022&cHash=0a57dab602627c39d10efb4e9600ad05", "Checksum": "c549713dc56c5f67b31ebecfd70ea5a8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.08.2014 BES.2014.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlende Liquidität der auf Art. 81 Abs. 1 SchKG gestützten Einrede des Verzichts auf die Geltendmachung offener Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 27. August 2014, BES.2014.37)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:42:01", "Checksum": "2fc491605fcec016ade075dc3dda6eef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.08.2014 BES.2014.37\nRegeste:\nFehlende Liquidität der auf Art. 81 Abs. 1 SchKG gestützten Einrede des Verzichts auf die Geltendmachung offener Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 27. August 2014, BES.2014.37).\n\nhätte A.B. zwar in eigenem Namen geltend machen können; Gläubiger der Forderung\nwaren und blieben aber die Kinder. Damit fehlte es im Sinn der Rechtsprechung an der\ngemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderlichen Liquidität für die Annahme, es habe sich\n(auch) bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um eine eheliche Forderung gehandelt, über\nwelche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte abgerechnet\nwerden müssen. In Bezug auf beide Positionen, also Kinderunterhalt und persönliche\nAusgleichsansprüche, sodann ist ebenfalls im Sinn der eingangs aufgeführten\nRechtsprechung von der relativen Unklarheit des Scheidungsurteils vom 27. Oktober\n2011 auszugehen. Vorab fällt in diesem Zusammenhang auf, dass das Gericht nur in\nden Erwägungen, nicht aber im Dispositiv festhält, mit dem Ausgleichsanspruch von\nC.B. über Fr. 163'663.45 seien die Ehegatten \"im Übrigen (…) in güterrechtlicher\nHinsicht auseinandergesetzt\". Sodann beschränkt sich die Feststellung des Gerichts\nauf das Eigengut und die Errungenschaft, während es sich bei den hier zur Diskussion\nstehenden Ansprüchen gerade nicht um im Eigengut bzw. in der Errungenschaft\nbegründete Forderungen handelt. Unter den gegebenen Umständen wäre es daher\nSache des Sachgerichts, d.h. des Kreisgerichts D., Klarheit über die Bedeutung seiner\nRegelung zu schaffen, und kann im vorliegenden Verfahren nicht mit ausreichender\nSicherheit vom Untergang der noch offenen Forderungen aus der\nTrennungsvereinbarung vom 7./12. Dezember 2007 ausgegangen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}