{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-37_2014-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1948&type=1563347022&cHash=0a57dab602627c39d10efb4e9600ad05", "Checksum": "c549713dc56c5f67b31ebecfd70ea5a8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.08.2014 BES.2014.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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August 2014, BES.2014.37).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2014.37\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 27.08.2014\nEntscheiddatum: 27.08.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 27.08.2014\nFehlende Liquidität der auf Art. 81 Abs. 1 SchKG gestützten Einrede des\nVerzichts auf die Geltendmachung offener Unterhaltsbeiträge im Rahmen\nder güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil\n(Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 27. August 2014, BES.\n2014.37).\n\nAus den Erwägungen:\n\nIn BGer 5A_803/2010 E. 3 verweigerte das Bundesgericht einer unterhaltsberechtigten\nEhefrau die Geltendmachung von gerichtlich zugesprochenen, aber unbezahlt\ngebliebenen, in einem Pfändungsverlustschein verurkundeten Unterhaltsforderungen\nmit der Begründung, die Ehefrau hätte diesen Unterhalt im Scheidungsverfahren\ngeltend machen müssen. Da sie dies nicht getan und das Gericht im Scheidungsurteil\nin Anlehnung an die entsprechenden Erklärungen der Parteien festgehalten habe, die\nEhegatten seien güterrechtlich auseinandergesetzt, bedeute dies, dass – abgesehen\nvom gerichtlich festgelegten Ausgleichsanspruch – keiner vom anderen mehr etwas zu\nfordern habe. Dass sich die Parteien nicht \"per Saldo\" als auseinander gesetzt erklärt\nhätten, ändere daran nichts, da nicht ersichtlich sei und näher begründet werde,\nweshalb es im gegebenen Fall einer Saldoerklärung bedurft hätte, um die Forderung\naus Unterhaltsschuld im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehen\nzu lassen. In BGer 5A_608/2010 E. 3 bestätigte das Bundesgericht seine\nRechtsprechung insofern, als es \"eherechtliche Unterhaltsleistungen, die gestützt auf\nArt. 137 Abs. 2 ZGB zugesprochen worden waren, im Zeitpunkt der Auflösung des\nGüterstandes aber noch unbezahlt und (…) bestritten waren\", ebenfalls als Schulden\nqualifizierte, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet\nwerden müsse (E. 3.2.2). Gestützt auf diese allgemeine Erwägung hielt es dafür, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Feststellung des Scheidungsrichters, die Parteien seien \"per Saldo aller ehe- und\ngüterrechtlichen Ansprüche auseinander gesetzt\", nach allgemeinem Verständnis\nnichts anderes bedeute, als dass eine umfassende Abrechnung stattgefunden habe\nund demzufolge keine Partei von der anderen mehr etwas fordern könne, mit der Folge,\ndass auch der vor Bundesgericht hängige Rechtsstreit, in welchem es um\nUnterhaltsbeiträge während bestimmter Zeitabschnitte gehe, als erledigt\nabzuschreiben sei. In BGer 5A_869/2011 schliesslich stellte das Bundesgericht fest,\ndie definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig zugesprochenen Ehegattenunterhalt (und\neine Parteientschädigung) dürfe nur dann verweigert werden, wenn die vom Schuldner\nerhobene Einwendung des Untergangs aus einer völlig eindeutigen Urkunde\nhervorgehe, was beim in Frage stehenden, mit einer Saldoklausel betreffend das\nGüterrecht versehenen Scheidungsurteil und der dagegen erhobenen, pendenten\nBerufung nicht der Fall sei, da weitere Abklärungen insbesondere zum Umfang der\nSaldoklausel und der güterrechtlichen Ausgleichszahlung erforderlich seien.\n\nBGer 5A_608/2010 spricht zwar von \"im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands\"\nnoch nicht bezahlten Unterhaltsleistungen, was an sich darauf schliessen liesse, die\nAnnahme des Verzichts gelte nur für Unterhaltsschulden, welche vor Einleitung des\nScheidungsverfahrens – gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des\nGüterstands bei der Scheidung auf den Tag zurückbezogen, an dem das (Scheidungs-)\nBegehren eingereicht worden ist – entstanden und fällig geworden sind. Aus dem\nUmstand, dass der Entscheid die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB, also die für die\nDauer des Scheidungsverfahrens (und allenfalls für ein Jahr davor) verfügten\nUnterhaltsbeiträge nennt und es im vom Bundesgericht beurteilten Fall um\nUnterhaltsbeiträge ging, welche die Zeit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens\nbetrafen, kann allerdings geschlossen werden, dass das Bundesgericht tatsächlich\nauch die nach Auflösung des Güterstands bis zum Abschluss der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge meint, mit der Konsequenz,\ndass, wendet man die bundesgerichtliche Rechtsprechung im vorliegenden Fall an,\nüber die nach der per 30. November 2007 vereinbarten Gütertrennung fällig\ngewordenen Unterhaltsansprüche im Scheidungsverfahren hätte abgerechnet werden\nmüssen. Hier scheitert die Annahme, die fehlende Auseinandersetzung über die\noffenen Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzvereinbarung rechtfertige die Annahme\neines Forderungsverzichts, aber an Folgendem: Die offenen Kinderunterhaltsansprüche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}