zu Art. 276-293, N 17b) nichts. Im Gegenteil, der Kommentator bestätigt an der fraglichen Stelle ausdrücklich, dass die über die Unmündigkeit hinaus getroffene Unterhaltsregelung zwar nicht das Kind, wohl aber die Eltern (untereinander) binde, was im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die (eingeschränkte) Möglichkeit der Abänderung (durch das Kind) nichts anderes heissen kann, als dass auch er von der Verbindlichkeit für den Unterhaltsverpflichteten ausgeht, womit zwingend die Titelqualität verknüpft ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3