vereinbart ist, zu Gunsten des volljährigen Kindes verneinen. Einem solchen Genehmigungsentscheid ist diese Titelqualität vielmehr im Sinn einer Art Entscheid zu Gunsten eines Dritten zuzuerkennen. An dieser Schlussfolgerung ändert der Hinweis des Schuldners auf Wullschleger (FamKomm, Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 17b) nichts.