277 Abs. 2 ZGB – danach haben die Eltern, wenn das Kind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf – noch erfüllt sind (BGer 5A_18/2011 E. 5.1.4). Dieser Zweck würde nun allerdings vereitelt und es wäre nicht der unterhaltspflichtige Elternteil (hier der Schuldner), der eine Abänderung erwirken, sondern das Kind (hier der Gläubiger), das gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB klagen müsste, würde man die Titelqualität einer genehmigten