bb) Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu; solange es minderjährig ist, wird der Unterhalt (allerdings) durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Aus dieser Regelung schliessen Lehre © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte