{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-29_2014-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1931&type=1563347022&cHash=1db2ca7b876618bd655e88d2f82bfffc", "Checksum": "82962033a78dd1f9548da35a956073de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.05.2014 BES.2014.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.05.2014\nEntscheiddatum: 19.05.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.05.2014\nDie Scheidungskonvention stellt auch für den Mündigenunterhalt einen\nRechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 81 SchKG dar (Kantonsgericht, Einzelrichter\nBeschwerden SchKG, 19. Mai 2014, BES.2014.29).\n\nAus den Erwägungen:\n\nBeruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der\nGläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung)\nverlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Richter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn\nnicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des\nEntscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1\nSchKG).\n\naa) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass das Urteil der\nFamilienrichterin auch zu Gunsten des in der Zwischenzeit volljährig gewordenen\nGläubigers (…) einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG für die offenen\nUnterhaltsbeiträge April bis Oktober 2013 darstelle. (…)\n\nDieser Begründung hält der Schuldner in der Beschwerde (erneut) entgegen, das\nScheidungsurteil bilde mangels Parteistellung des Gläubigers im Scheidungsverfahren\n\"keinen Anspruchs- und Rechtsöffnungstitel\" zu Gunsten des Gläubigers. (…)\n\nbb) Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu; solange es minderjährig\nist, wird der Unterhalt (allerdings) durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder\nInhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Aus dieser Regelung schliessen Lehre\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Rechtsprechung vorab, dass der Unterhaltsbeitrag des Kindes bis zur Mündigkeit\nvom Inhaber der elterlichen Sorge im eigenen Namen in Betreibung gesetzt werden\nkann und danach – vorbehaltlich einer entsprechenden Vollmacht oder einer Abtretung\n– vom Kind selber geltend gemacht werden muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80\nN 36, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 5A_661/2012 E. 4.2.1). Für die Frage der\nTitelqualität ist mit letzterer Schlussfolgerung insofern nichts gewonnen, als diese\nFrage von derjenigen nach den Wirkungen eines Scheidungsurteils in Bezug auf\nKinderunterhaltsbeiträge zu unterscheiden ist. Allerdings ist allein schon der Umstand,\ndass sich der zitierte Kommentator im Zusammenhang mit der Frage der Titelqualität\neines (Scheidungs-) Urteils mit der Aktivlegitimation im Betreibungsverfahren\nauseinandersetzt, ein deutlicher Hinweis dafür, dass er von der Titelqualität des\nScheidungsurteils zu Gunsten auch des volljährigen Kindes ausgeht. Dies zu Recht:\nWar nach früherem Scheidungsrecht unzulässig bzw. zumindest strittig, ob der\nUnterhalt überhaupt über die Unmündigkeit hinaus festgelegt bzw. vereinbart werden\nkönne (vgl. BGE 109 II 371), ist diese Möglichkeit heute gesetzlich vorgesehen (Art. 133\nAbs. 1 Satz 2 ZGB) und hält das Bundesgericht dafür, dass von ihr selbst bei\nKleinkindern Gebrauch gemacht werden kann (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 = Pra 103,\n2014, Nr. 26). Bemerkenswert ist dabei das Motiv für Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB bzw.\ndie betreffende Rechtsprechung: Es sollte vermieden werden, dass das volljährig\nwerdende Kind zur Vermeidung der Gefährdung seiner Ausbildung gezwungen ist, ein\neigenes Verfahren gegen den betreffenden Elternteil zu eröffnen (BGE 129 III 55 E.\n3.1.4 = Pra 92, 2013, Nr. 101), wobei dem unterhaltspflichtigen Elternteil unbenommen\nbleibt, seinerseits im Rahmen einer Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB bei\nEintritt der Volljährigkeit überprüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang die\nVoraussetzungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB – danach haben die Eltern, wenn das\nKind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, für seinen Unterhalt\naufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen\nwerden kann, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf\n– noch erfüllt sind (BGer 5A_18/2011 E. 5.1.4). Dieser Zweck würde nun allerdings\nvereitelt und es wäre nicht der unterhaltspflichtige Elternteil (hier der Schuldner), der\neine Abänderung erwirken, sondern das Kind (hier der Gläubiger), das gestützt auf Art.\n277 Abs. 2 ZGB klagen müsste, würde man die Titelqualität einer genehmigten\nScheidungskonvention, in welcher Kinderunterhalt über die Unmündigkeit hinaus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvereinbart ist, zu Gunsten des volljährigen Kindes verneinen. Einem solchen\nGenehmigungsentscheid ist diese Titelqualität vielmehr im Sinn einer Art Entscheid zu\nGunsten eines Dritten zuzuerkennen. An dieser Schlussfolgerung ändert der Hinweis\ndes Schuldners auf Wullschleger (FamKomm, Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N\n17b) nichts. Im Gegenteil, der Kommentator bestätigt an der fraglichen Stelle\nausdrücklich, dass die über die Unmündigkeit hinaus getroffene Unterhaltsregelung\nzwar nicht das Kind, wohl aber die Eltern (untereinander) binde, was im\nZusammenhang mit dem Hinweis auf die (eingeschränkte) Möglichkeit der Abänderung\n(durch das Kind) nichts anderes heissen kann, als dass auch er von der Verbindlichkeit\nfür den Unterhaltsverpflichteten ausgeht, womit zwingend die Titelqualität verknüpft ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}